xoron

Allgemeine Vertragsbedingungen der Xoron GmbH


1. Vergütung, Zahlungen, Vorbehalte, vorzeitige Beendigung, Termine


1.1 Soweit nichts anderes vereinbart ist, wird die Vergütung nach Aufwand zu den bei

Vertragsschluss allgemein gültigen Preisen des Anbieters berechnet. Vergütungen sind

grundsätzlich Netto-Preise zuzüglich gesetzlich anfallender Umsatzsteuer.

Der Anbieter kann monatlich abrechnen. Werden Leistungen nach Aufwand vergütet,

dokumentiert der Anbieter die Art und Dauer der Tätigkeiten und übermittelt diese

Dokumentation mit der Rechnung.


1.2 Alle Rechnungen sind grundsätzlich spätestens 14 Kalendertage nach Zugang frei

Zahlstelle ohne Abzug zu zahlen.


1.3 Der Kunde kann nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen

aufrechnen oder eine Zurückbehaltung ausüben.

Wegen Mängeln kann der Kunde Zahlungen nur zu einem unter Berücksichtigung des

Mangels verhältnismäßigen Teil zurückbehalten und nur wenn der Mangel zweifelsfrei

vorliegt. 4.1 gilt entsprechend. Der Kunde hat kein Zurückbehaltungsrecht, wenn sein

Mangelanspruch verjährt ist.


1.4 Der Anbieter behält sich das Eigentum und einzuräumende Rechte an den Leistungen

bis zur vollständigen Bezahlung der geschuldeten Vergütung vor, für die berechtigte

Mängeleinbehalte gemäß 1.3. Satz 2 zu berücksichtigen sind. Weiterhin behält sich der

Anbieter das Eigentum vor bis zur Erfüllung aller seiner Ansprüche aus der

Geschäftsbeziehung mit dem Kunden.

Der Anbieter ist berechtigt, für die Dauer eines Zahlungsverzugs des Kunden diesem die

weitere Nutzung der Leistungen zu untersagen. Dieses Recht kann der Anbieter nur für

einen angemessenen Zeitraum geltend machen, in der Regel höchstens für 6 Monate.

Darin liegt kein Rücktritt vom Vertrag. § 449 Abs. 2 BGB bleibt unberührt.

Geben der Kunde oder dessen Abnehmer die Leistungen zurück, liegt in der

Entgegennahme der Leistungen kein Rücktritt des Anbieters, außer er hat den Rücktritt

ausdrücklich erklärt. Gleiches gilt für die Pfändung der Vorbehaltsware oder von Rechten

an der Vorbehaltsware durch den Anbieter.

Gegenstände unter Eigentums- oder Rechtsvorbehalt darf der Kunde weder verpfänden

noch sicherungsübereignen. Dem Kunden ist nur als Wiederverkäufer eine Weiter-

veräußerung im gewöhnlichen Geschäftsgang unter der Bedingung gestattet, dass dem

Anbieter vom Kunden dessen Ansprüche gegen seine Abnehmer im Zusammenhang mit

der Weiterveräußerung wirksam abgetreten worden sind und der Kunde seinem

Abnehmer das Eigentum unter Vorbehalt der Zahlung überträgt. Der Kunde tritt durch den

Vertragsabschluss seine Ansprüche im Zusammenhang mit solchen Veräußerungen 

gegen seine Abnehmer sicherungshalber an den Anbieter ab, der diese Abtretung

gleichzeitig annimmt.

Soweit der Wert der Sicherungsrechte des Anbieters die Höhe der gesicherten Ansprüche

um mehr als 20% übersteigt, wird der Anbieter auf Wunsch des Kunden einen

entsprechenden Anteil der Sicherungsrechte freigeben.


1.5 Bei wirtschaftlichem Unvermögen des Kunden, seine Pflichten gegenüber dem Anbieter

zu erfüllen, kann der Anbieter bestehende Austauschverträge mit dem Kunden durch

Rücktritt, Dauerschuldverhältnisse durch Kündigung fristlos beenden, auch bei einem

Insolvenzantrag des Kunden. § 321 BGB und § 112 InsO bleiben unberührt. Der Kunde

wird den Anbieter frühzeitig schriftlich über eine drohende Zahlungsunfähigkeit

informieren.


1.6 Feste Leistungstermine sollen ausschließlich ausdrücklich in dokumentierter Form

vereinbart werden. Die Vereinbarung eines festen Leistungstermins steht unter dem

Vorbehalt, dass der Anbieter die Leistungen seiner jeweiligen Vorlieferanten rechtzeitig

und vertragsgemäß erhält.


2. Zusammenarbeit, Mitwirkungspflichten, Vertraulichkeit


2.1 Kunde und Anbieter benennen jeweils einen verantwortlichen Ansprechpartner. Die

Kommunikation zwischen dem Kunden und dem Anbieter erfolgt, soweit nichts anderes

vereinbart ist, über diese Ansprechpartner. Die Ansprechpartner haben alle mit der

Vertragsdurchführung zusammenhängenden Entscheidungen unverzüglich herbei-

zuführen. Die Entscheidungen sind verbindlich zu dokumentieren.


2.2 Der Kunde ist verpflichtet, den Anbieter soweit erforderlich zu unterstützen und in seiner

Betriebssphäre alle zur ordnungsgemäßen Auftragsausführung erforderlichen Voraus-

setzungen zu schaffen. Dazu wird er insbesondere notwendige Informationen zur

Verfügung stellen und bei Bedarf einen Remotezugang auf das Kundensystem

ermöglichen. Der Kunde sorgt ferner dafür, dass fachkundiges Personal für die

Unterstützung des Anbieters zur Verfügung steht.

Soweit im Vertrag vereinbart ist, dass Leistungen vor Ort beim Kunden erbracht werden

können, stellt der Kunde auf Wunsch des Anbieters unentgeltlich ausreichende

Arbeitsplätze und Arbeitsmittel zur Verfügung.


2.3 Der Kunde hat Mängel unverzüglich in nachvollziehbarer und detaillierter Form unter

Angabe aller für die Mängelerkennung und -analyse zweckdienlichen Informationen

schriftlich zu melden. Anzugeben sind dabei insbesondere die Arbeitsschritte, die zum

Auftreten des Mangels geführt haben, die Erscheinungsform sowie die Auswirkungen des

Mangels.


2.4 Die Vertragspartner sind verpflichtet, über Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse sowie

über sonstige als vertraulich bezeichnete

Informationen, die im Zusammenhang mit der

Vertragsdurchführung bekannt werden, Stillschweigen zu wahren. Die Weitergabe solcher

Informationen an Personen, die nicht an dem Abschluss, der Durchführung oder

Abwicklung des Vertrags beteiligt sind, darf nur mit schriftlicher Einwilligung des jeweils

anderen Vertragspartners erfolgen. Soweit nichts anderes vereinbart ist, endet diese

Verpflichtung nach Ablauf von fünf Jahren nach Bekanntwerden der jeweiligen

Information, bei Dauerschuldverhältnissen jedoch nicht vor deren Beendigung.

Die Vertragspartner werden diese Verpflichtungen auch ihren Mitarbeitern und eventuell

eingesetzten Dritten auferlegen.


2.5 Den Vertragspartnern ist bekannt, dass eine elektronische und unverschlüsselte

Kommunikation (z.B. per E-Mail) mit Sicherheitsrisiken behaftet ist. Bei dieser Art der

Kommunikation werden sie daher keine Ansprüche geltend machen, die durch das Fehlen

einer Verschlüsselung begründet sind, außer soweit zuvor eine Verschlüsselung

vereinbart worden ist.


3. Störungen bei der Leistungserbringung


3.1 Wenn eine Ursache, die der Anbieter nicht zu vertreten hat, einschließlich Streik oder

Aussperrung, die Termineinhaltung beeinträchtigt („Störung“), verschieben sich die

Termine um die Dauer der Störung, erforderlichenfalls einschließlich einer angemessenen

Wiederanlaufphase. Ein Vertragspartner hat den anderen Vertragspartner über die

Ursache einer in seinem Bereich aufgetretenen Störung und die Dauer der Verschiebung

unverzüglich zu unterrichten.


3.2 Erhöht sich der Aufwand aufgrund einer Störung, kann der Anbieter auch die Vergütung

des Mehraufwands verlangen, außer der Kunde hat die Störung nicht zu vertreten und

deren Ursache liegt außerhalb seines Verantwortungsbereichs.


3.3 Wenn der Kunde wegen nicht ordnungsgemäßer Leistung des Anbieters vom Vertrag

zurücktreten und/oder Schadensersatz statt der Leistung verlangen kann oder solches

behauptet, wird der Kunde auf Verlangen des Anbieters innerhalb angemessener

gesetzter Frist schriftlich erklären, ob er diese Rechte geltend macht oder weiterhin die

Leistungserbringung wünscht. Bei einem Rücktritt hat der Kunde dem Anbieter den Wert

zuvor bestehender Nutzungsmöglichkeiten zu erstatten; gleiches gilt für

Verschlechterungen durch bestimmungsgemäßen Gebrauch.

Gerät der Anbieter mit der Leistungserbringung in Verzug, ist der Schadens- und

Aufwendungsersatz des Kunden wegen des Verzugs für jede vollendete Woche des

Verzugs beschränkt auf 0,5 % des Preises für den Teil der Leistung, der auf Grund des

Verzugs nicht genutzt werden kann. Die Verzugshaftung ist begrenzt auf insgesamt

höchstens 5 % dieses Preises. Dies gilt nicht, soweit ein Verzug auf grober Fahrlässigkeit

oder Vorsatz des Anbieters beruht.


3.4 Bei einer Verzögerung der Leistung hat der Kunde im Rahmen der gesetzlichen

Bestimmungen ein Rücktrittsrecht nur, wenn die Verzögerung vom Anbieter zu vertreten

ist.

Macht der Kunde wegen der Verzögerung berechtigt Schadens- oder Aufwendungs-

ersatz statt der Leistung geltend, so ist er berechtigt, für jede vollendete Woche der

Verzögerung 1 % des Preises für den Teil der Leistung zu verlangen, der auf Grund der

Verzögerung nicht genutzt werden kann, jedoch insgesamt höchstens 10 % dieses

Preises. 3.3 Absatz 2 Satz 3 gilt entsprechend.


4. Sachmängel und Aufwandsersatz


4.1 Für eine nur unerhebliche Abweichung der Leistungen des Anbieters von der

vertragsgemäßen Beschaffenheit bestehen keine Ansprüche wegen Sachmängeln.

Ansprüche wegen Mängeln bestehen auch nicht bei übermäßiger oder unsachgemäßer

Nutzung, natürlichem Verschleiß, Versagen von Komponenten der Systemumgebung,

nicht reproduzierbaren oder anderweitig durch den Kunden nachweisbaren

Softwarefehlern oder bei Schäden, die aufgrund besonderer äußerer Einflüsse entstehen,

die nach dem Vertrag nicht vorausgesetzt sind. Dies gilt auch bei nachträglicher

Veränderung oder Instandsetzung durch den Kunden oder Dritte, außer diese erschwert

die Analyse und die Beseitigung eines Sachmangels nicht.

Für Schadensersatz- und Aufwendungsersatzansprüche gilt 6 ergänzend.


4.2 Ansprüche wegen eines Sachmangels verjähren innerhalb eines Jahres ab dem

gesetzlichen Verjährungsbeginn. Die gesetzlichen Fristen für den Rückgriffsanspruch

nach § 478 BGB bleiben unberührt, gleiches gilt soweit das Gesetz gemäß § 438 Abs. 1

Nr. 2 BGB (Bauwerke und Sachen für Bauwerke) längere Fristen vorschreibt, bei einer

vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung des Anbieters, bei arglistigem

Verschweigen eines Mangels sowie in den Fällen der Verletzung des Lebens, des

Körpers oder der Gesundheit.

Die Bearbeitung einer Sachmangelanzeige des Kunden durch den Anbieter führt nur zur

Hemmung der Verjährung, soweit die gesetzlichen Voraussetzungen dafür vorliegen. Ein

Neubeginn der Verjährung tritt dadurch nicht ein.

Eine Nacherfüllung (Neulieferung oder Nachbesserung) kann ausschließlich auf die

Verjährung des die Nacherfüllung auslösenden Mangels Einfluss haben.


4.3 Der Anbieter kann Vergütung seines Aufwands verlangen, soweit

a) er aufgrund einer Meldung tätig wird, ohne dass ein Mangel vorliegt, außer der Kunde

konnte mit zumutbarem Aufwand nicht erkennen, dass kein Mangel vorlag, oder

b) eine gemeldete Störung nicht reproduzierbar oder anderweitig durch den Kunden als

Mangel nachweisbar ist, oder

c) zusätzlicher Aufwand wegen nicht ordnungsgemäßer Erfüllung der Pflichten des

Kunden (siehe auch 2.2, 2.3 und 5.2) anfällt.


5. Rechtsmängel


5.1 Für Verletzungen von Rechten Dritter durch seine Leistung haftet der Anbieter nur, soweit

die Leistung vertragsgemäß und insbesondere im vertraglich vorgesehenen

Nutzungsumfeld eingesetzt wird.

Der Anbieter haftet für Verletzungen von Rechten Dritter nur innerhalb der Europäischen

Union und des Europäischen Wirtschaftsraumes sowie am Ort der vertragsgemäßen

Nutzung der Leistung. 4.1 Satz 1 gilt entsprechend.


5.2 Macht ein Dritter gegenüber dem Kunden geltend, dass eine Leistung des Anbieters seine

Rechte verletzt, benachrichtigt der Kunde unverzüglich den Anbieter. Der Anbieter und

ggf. dessen Vorlieferanten sind berechtigt, aber nicht verpflichtet, soweit zulässig die

geltend gemachten Ansprüche auf deren Kosten abzuwehren.

Der Kunde ist nicht berechtigt, Ansprüche Dritter anzuerkennen, bevor er dem Anbieter

angemessen Gelegenheit gegeben hat, die Rechte Dritter auf andere Art und Weise

abzuwehren.


5.3 Werden durch eine Leistung des Anbieters Rechte Dritter verletzt, wird der Anbieter nach

eigener Wahl und auf eigene Kosten

a) dem Kunden das Recht zur Nutzung der Leistung verschaffen oder

b) die Leistung rechtsverletzungsfrei gestalten oder

c) die Leistung unter Erstattung der dafür vom Kunden geleisteten Vergütung (abzüglich

einer angemessenen Nutzungsentschädigung) zurücknehmen, wenn der Anbieter

keine andere Abhilfe mit angemessenem Aufwand erzielen kann.

Die Interessen des Kunden werden dabei angemessen berücksichtigt.


5.4 Ansprüchen des Kunden wegen Rechtsmängeln verjähren entsprechend 4.2. Für

Schadensersatz- und Aufwendungsersatzansprüche des Kunden gilt 6 ergänzend, für

zusätzlichen Aufwand des Anbieters gilt 4.3 entsprechend.


6. Allgemeine Haftung des Anbieters


6.1 Der Anbieter haftet dem Kunden stets

a) für die von ihm sowie seinen gesetzlichen Vertretern oder Erfüllungsgehilfen

vorsätzlich oder grob fahrlässig verursachten Schäden,

b) nach dem Produkthaftungsgesetz und

c) für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, die der

Anbieter, seine gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen zu vertreten haben.


6.2 Der Anbieter haftet bei leichter Fahrlässigkeit nicht, außer soweit er eine wesentliche

Vertragspflicht (Kardinalpflicht) verletzt hat.

Diese Haftung ist bei Sach- und Vermögensschäden auf den vertragstypischen und

vorhersehbaren Schaden beschränkt. Dies gilt auch für entgangenen Gewinn und

ausgebliebene Einsparungen. Die Haftung für sonstige entfernte Folgeschäden ist

ausgeschlossen.

Für einen einzelnen Schadensfall ist die Haftung auf den Vertragswert begrenzt, bei

laufender Vergütung auf die Höhe der Vergütung pro Vertragsjahr,

jedoch nicht auf

weniger als € 50.000. Für die Verjährung gilt 4.2 entsprechend. Die Parteien können bei

Vertragsabschluß eine weitergehende Haftung gegen gesonderte Vergütung vereinbaren.

Die Haftung gemäß 6.1 bleibt von diesem Absatz unberührt.

Ergänzend und vorrangig ist die Haftung des Anbieters wegen leichter Fahrlässigkeit aus

dem jeweiligen Vertrag und seiner Durchführung auf Schadens- und Aufwendungsersatz

- unabhängig vom Rechtsgrund - insgesamt begrenzt auf den in diesem Vertrag

vereinbarten Prozentsatz der bei Vertragsabschluss vereinbarten Vergütung. Die Haftung

gemäß 6.1 b) bleibt von diesem Absatz unberührt.


6.3 Aus einer Garantieerklärung haftet der Anbieter nur auf Schadensersatz, wenn dies in der

Garantie ausdrücklich übernommen wurde. Diese Haftung unterliegt bei leichter

Fahrlässigkeit den Beschränkungen gemäß 6.2.


6.4 Bei Verlust von Daten haftet der Anbieter nur für denjenigen Aufwand, der für die

Wiederherstellung der Daten bei ordnungsgemäßer Datensicherung durch den Kunden

erforderlich ist. Bei leichter Fahrlässigkeit des Anbieters tritt diese Haftung nur ein, wenn

der Kunde unmittelbar vor der zum Datenverlust führenden Maßnahme eine

ordnungsgemäße Datensicherung durchgeführt hat.


6.5 Für Aufwendungsersatzansprüche und sonstige Haftungsansprüche des Kunden gegen

den Anbieter gilt 6.1 bis 6.4 entsprechend.


7. Sonstiges


7.1 Der Kunde wird für die Lieferungen oder Leistungen anzuwendende Import- und Export-

Vorschriften eigenverantwortlich beachten, insbesondere solche der USA. Bei

grenzüberschreitender Lieferung oder Leistung trägt der Kunde anfallende Zölle,

Gebühren und sonstige Abgaben. Der Kunde wird gesetzliche oder behördliche Verfahren

im Zusammenhang mit grenzüberschreitenden Lieferungen oder Leistungen eigen-

verantwortlich abwickeln, außer soweit anderes ausdrücklich vereinbart ist.


7.2 Es gilt deutsches Recht. Die Anwendung des UN-Kaufrechts ist ausgeschlossen.


7.3 Der Anbieter erbringt seine Leistungen unter Zugrundelegung seiner Allgemeinen

Geschäftsbedingungen (AGB). AGB des Kunden finden keine Anwendung, auch wenn der

Anbieter solchen nicht ausdrücklich widersprochen hat.

Die Annahme der Leistungen durch den Kunden gilt als Anerkennung der AGB des

Anbieters unter Verzicht auf AGB des Kunden.

Andere Bedingungen sind nur verbindlich, wenn der Anbieter sie schriftlich anerkannt hat;

ergänzend gelten dann die AGB des Anbieters.


7.4 Änderungen und Ergänzungen dieses Vertrages sollen nur schriftlich vereinbart werden.


7.5 Gerichtsstand gegenüber einem Kaufmann, einer juristischen Person des öffentlichen

Rechts oder einem öffentlich-rechtlichen Sondervermögen ist der Sitz des Anbieters. Der

Anbieter kann den Kunden auch an dessen Sitz verklagen.



Vertragsbedingungen für Dienstleistungen


1. Vertragsgegenstand


1.1 Der Anbieter erbringt die Dienstleistung ausschließlich gemäß der im Vertrag und

nachfolgend vereinbarten Bedingungen gegen die vertraglich vereinbarte Vergütung.

Die Projekt- und Erfolgsverantwortung trägt der Kunde. Der Anbieter erbringt die

Dienstleistung nach den Grundsätzen der ordnungsgemäßen Berufsausübung.


1.2 Der Vertragsgegenstand kann in einer einmaligen, auch in Teilen zu erbringenden

Leistung bestehen oder auf Dauer angelegt sein.


2. Durchführung der Dienstleistung


2.1 Ort der Leistungserbringung ist der Sitz des Anbieters, soweit nichts anderes verein-

bart ist.


2.2 Die mit der Durchführung der Leistung befassten Mitarbeiter des Anbieters werden von

diesem ausgesucht. Der Kunde hat keinen Anspruch auf die Leistungserbringung

durch bestimmte Mitarbeiter des Anbieters.


2.3 Der Anbieter bestimmt die Art und Weise der Leistungserbringung.


2.4 Der Kunde ist gegenüber den mit der Leistungserbringung befassten Mitarbeitern des

Anbieters nicht weisungsbefugt.


2.5 Sofern der Anbieter die Ergebnisse der Dienstleistung schriftlich darzustellen hat, ist

nur die schriftliche Darstellung maßgebend.


3. Mitwirkungspflichten


Der Kunde trägt Sorge dafür, dass der von ihm benannte Ansprechpartner dem Anbie-

ter die für die Erbringung der Dienstleistung notwendigen Unterlagen, Informationen

und Daten vollständig, richtig, rechtzeitig und kostenfrei zur Verfügung stellen, soweit

nicht vom Anbieter geschuldet. Darüber hinaus sorgt der Kunde für deren Aktualisierung. 

Der Anbieter darf von der Vollständigkeit und Richtigkeit dieser Unterlagen, 

Informationen und Daten ausgehen, außer soweit diese für ihn offensichtlich erkennbar

unvollständig oder unrichtig sind.


4. Nutzungsrechte


4.1 An den Dienstleistungsergebnissen, die der Anbieter im Rahmen des Vertrages 

erbracht und den Kunden übergeben hat, räumt er dem Kunden das nicht ausschließliche

und nicht übertragbare Recht ein, diese bei sich für eigene interne Zwecke im Rahmen

des vertraglich vorausgesetzten Einsatzwecks auf Dauer zu nutzen, soweit nichts an-

deres vereinbart ist.


4.2 Im Übrigen verbleiben alle Rechte beim Anbieter.


4.3 Der Anbieter kann das Einsatzrecht des Kunden widerrufen, wenn dieser nicht uner-

heblich gegen Einsatzbeschränkungen oder sonstige Regelungen zum Schutz vor un-

berechtigter Nutzung verstößt. Der Anbieter hat dem Kunden vorher eine Nachfrist zur

Abhilfe zu setzen. Im Wiederholungsfalle und bei besonderen Umständen, die unter

Abwägung der beiderseitigen Interessen den sofortigen Widerruf rechtfertigen, kann

der Anbieter den Widerruf auch ohne Fristsetzung aussprechen. Der Kunde hat dem

Anbieter die Einstellung der Nutzung nach dem Widerruf schriftlich zu bestätigen.


5. Laufzeit


5.1 Ist der Vertrag auf unbestimmte Dauer geschlossen, kann er mit einer Frist von 3 Mo-

naten zum Ende eines Kalenderjahres schriftlich gekündigt werden. Erstmals möglich

ist diese Kündigung zum Ablauf des Kalenderjahres, das auf den Vertragsabschluss

folgt. Eine vereinbarte Mindestlaufzeit bleibt von diesem Kündigungsrecht unberührt.

Dies gilt jeweils nicht, soweit Abweichendes vereinbart ist.


5.2 Ein Rücktritt vom Vertrag ist ausgeschlossen. Der Vertrag kann jedoch sowohl vom

Anbieter als auch vom Kunden ohne Einhaltung einer Frist aus wichtigem Grund ge-

kündigt werden.


5.3 Kündigungserklärungen sind nur schriftlich wirksam.


6. Vergütung


6.1 Der Anbieter kann die Vergütung jährlich an allgemeine Listenpreise anpassen.

Der Kunde hat ein Kündigungsrecht, wenn sich die Vergütungssätze um mehr als fünf

Prozent erhöhen. Der Anbieter wird dem Kunden eine solche Erhöhung zwei Monate

zuvor ankündigen. Der Kunde kann innerhalb eines Monats ab Zugang der Ankündi-

gung gemäß 5.3 zum Zeitpunkt einer solchen Erhöhung kündigen.


6.2 Aufwandsnachweise gelten als genehmigt, soweit der Kunde nicht innerhalb von

21 Tagen nach Erhalt detailliert schriftlich widerspricht.


6.3 Reisekosten und –spesen sowie sonstige Aufwendungen werden in angemessener

Höhe erstattet, zumindest nach den steuerlichen Pauschalsätzen.

Reisezeit gilt als Arbeitszeit.


6.4 Der Anbieter kann Vergütung seines Aufwands verlangen, soweit zusätzlicher Aufwand

wegen nicht ordnungsgemäßer Erfüllung der Pflichten des Kunden (siehe auch 3) an-

fällt.


7. Leistungsstörungen


7.1 Wird die Dienstleistung nicht vertragsgemäß erbracht und hat der Anbieter dies zu ver-

treten (Leistungsstörung), so ist er verpflichtet, die Dienstleistung ganz oder in Teilen

ohne Mehrkosten für den Kunden innerhalb angemessener Frist vertragsgemäß zu er-

bringen, es sei denn, dies ist nur mit unverhältnismäßigem Aufwand möglich.

Diese Pflicht des Anbieters besteht nur, wenn der Kunde die Leistungsstörung schrift-

lich und unverzüglich, spätestens aber bis zum Ablauf von zwei Wochen nach Kenntnis

rügt, außer soweit anderes vereinbart ist.

Der Kunde hat dazu die Dienstleistungserbringung durch den Anbieter angemessen zu

beobachten.


7.2 Hat der Anbieter eine nicht vertragsgemäße Leistung nicht zu vertreten, wird er dem

Kunden im Rahmen seiner Möglichkeiten deren vertragsgemäße Erbringung anbieten.

Nimmt der Kunde dieses Angebot an, kann der Anbieter damit verbundenen Aufwand

und nachgewiesene Kosten geltend machen.


7.2 Für etwaige darüber hinausgehende Aufwendungs- und Schadensersatzansprüche gilt

Ziffer 6 der Allgemeinen Vertragsbedingungen.


8. Geltung der Allgemeinen Vertragsbedingungen


Ergänzend gelten die Allgemeinen Vertragsbedingungen.